Beitragsparität in der Sozialversicherung

 

Beitragsparität würde bedeuten, dass Erwerbstätige und Arbeit- bzw. Auftraggeber jeweils die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.

 

Für die gesetzliche Krankenversicherung galt das von 2013 bis 2018 nicht. Stieg der Beitragssatz, trugen die Erwerbstätigen die Differenz allein. Seit 2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder jeweils die Hälfte.

 

In die Rentenkasse zahlen zwar Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte des Beitrags. Damit der Beitragssatz nicht zu stark steigt - eine Forderung der Arbeitgeber -, liegt er um vier Prozentpunkte unter dem, was für eine den Lebensstandard sichernde Rente nötig wäre. Von den Erwerbstätigen wird erwartet, dass sie die Lücke durch eine private, staatlich geförderte Rentenversicherung, nämlich die Riesterrente, schließen.

 

Bei Selbstständigen sind Kranken- und Rentenversicherung je nach Beruf unterschiedlich geregelt. Zwei Drittel  müssen den gesamten Krankenkassenbeitrag allein zahlen, und zwar auf ihr gesamtes Einkommen. Die gesetzlichen Krankenkassen gehen außerdem von einem Mindesteinkommen aus, das für viele Selbstständige weit über dem liegt, was sie tatsächlich verdienen. Den Rentenversicherungsbeitrag zahlen pflichtversicherte Selbstständige allein, falls sie nicht über die Künstlersozialkasse versichert sind.